Satzung

§ 1 Name und Wesen

Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung 1945 Kirch-/Grottenherten e. V.“. Er wurde 1945 gegründet. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Fußballbundes. Durch seine Mitgliedschaft erkennt der Verein die Satzungen des vorstehend aufgeführten Verbandes an. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind: „schwarz/weiß“

§ 2 Tätigkeit und Mittel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Begünstigungen von Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind nicht gestattet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Vereinszweck

Der Verein will seine Mitglieder zum Sport führen, seine Mitglieder zur sportlichen und fairen Haltung erziehen und den Jugendsport fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne der Abgabenordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Peron werden. sofern sie sich zur Satzung des Vereins bekennt und eine Beitrittserklärung unterzeichnet. Bei minderjährigen ist die Zustimmung eines esetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Beschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt, Tod, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nur auf Beschluss des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem endgültigen Ausschluss ist das Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand anzuhören. Der endgültige Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Ausschlussgründe

  1. Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
  2. Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  3. schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten
  4. unehrenhafte Handlungen

§ 5 Beitrag

Die Höhe des Vereinsbeitrages wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Über Zahlungsweise, Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen sind berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben. Die Höhe der Sonderbeiträge ist vom Vorstand zu genehmigen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Innerhalb eines Geschäftsjahres muss mindestens eine Ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins einzuberufen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  2. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Wahl eines Wahlleiters
  5. die Neuwahl des Vorstandes, einzelner Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, wenn diese während des Geschäftsjahres ausscheiden
  6. die Wahl der Kassenprüfer
  7. die Höhe des Vereinsbeitrages
  8. Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Teilnahme- und Stimmberechtigung haben nur Mitglieder, die am Tag. der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist der Schriftführer oder eine andere Person des Vorstandes. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Vereinsvorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem erweiterten Vorstand

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl und Blockwahl sind zulässig. Bei mehr als einem Wahlvorschlag ist die Wahl geheim durchzuführen.

Vorstand im sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und weitere Ordnungen geben. Sachkundige Personen kann der Vorstand als Beirat berufen.

§ 11 Erweiterter Vorstand

Zum erweiterten Vorstand gehören der 2. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der 2. Kassierer, bis zu 3 Beisitzer, der Jugendleiter sowie ein Vertreter der Abteilung Alte Herren.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

Beschlüsse des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Alle Vorstandsmitglieder haben nur je eine stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand kann Beschlüsse nur gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand treffen.

§ 13 Alte-Herren-Abteilung und Jugendabteilung

Die Alten-Herren-Abteilung und die Jugendabteilung unterstehen dem Gesamtverein. Die Jugend und Alte-Herren-Abteilung verwalten sich selbst und entscheiden über die ihnen zufließenden Mittel. Diesbezügliche Rechtsgeschäfte sind durch den Vorstand zu genehmigen.

§ 14 Vereinsinterne Sperren

Vereinsinterne Sperren sollen nach Möglichkeit nicht ausgesprochen werden. Kurzfristige Sperren (ein Spieltag) können von den einzelnen Abteilungsleitern, dem Trainer oder dem 1. Vorsitzenden ausgesprochen werden.

Langfristige Sperren können nur im Einzelfall durch Beschluss des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes ausgesprochen werden. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand anzuhören.

§ 15 Vereinslokal

Das Vereinslokal kann auf Antrag auf einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit festgelegt werden.

§ 16 Auflösung bzw. Fusion des Vereins

Die Auflösung bzw. Fusion des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Rasenplatz ist Eigentum des Vereins. Bei der Auflösung des Vereins tritt der Akt, der zum Erwerb des Rasenplatzes führte in Kraft.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bedburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke  ortsgebunden in Kirch-/Grottenherten zu verwenden.